Allgemeine Geschäftsbedingungen der CHIPFACTORY GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Chipfactory GmbH („AN“). Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur durch eine ausdrückliche einvernehmliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber („AG“) sich auf seine davon abweichenden eigenen Geschäftsbedingungen beruft. Die vom AG verwendeten Vertragsformblätter, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ähnliches sind unwirksam. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung, selbst dann nicht, wenn diese unwidersprochen bleiben oder in Kenntnis solcher Bedingungen des AN die Leistung vorbehaltlos angenommen wird. Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die AGB gelten gleichermaßen für Konsumenten wie für Unternehmer im Sinne des UGB.

2. Vertragsbestandteile, Vertragsabschluss

2.1 Vertragsbestandteile sind neben diesen AGB das Angebot des AN. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2.2 Die Angebote des AN sind grundsätzlich unverbindlich, sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wurde. Der Vertrag gilt dann erst als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der AN nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung übergeben hat. Die Leistungen werden vom AN im Umfang der von ihm angenommenen Bestellung erbracht. 

3. Preise, Rechnungslegung und Fälligkeit, Zurückbehaltungsrecht

3.1 Das Entgelt für die vom AN angebotene Dienstleistung ist mangels entgegenstehender Vereinbarung pauschaliert. Der AN ist jedoch berechtigt, eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand vorzunehmen, wenn aufgrund von Änderungen ein Mehraufwand nötig wird. Für jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden netto € 100.- in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden werden als volle Stunde verrechnet.

3.2 Der Entgeltanspruch des AN entsteht mit Abschluss des Vertrages und ist ab diesem Zeitpunkt fällig. Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, so ist der AN berechtigt, das vom AG beigestellte KFZ zurückzubehalten. Eine Ausfolgung erfolgt mit vollständiger Zahlung der Ansprüche der AN. Das Zurückbehaltungsrecht besteht für alle Forderungen aus dem Auftrag, insbesondere auch für Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen sowie eines vom AG verschuldeten Schadens. Das Recht besteht auch gegenüber Dritten Eigentümern des KFZ. 

3.3 Sämtliche Kosten der Betreibung von Forderungen gehen zu Lasten des AG. Bei Verzug des AG mit der Zahlung wird ein Zinssatz von 9,2% pA vereinbart.

4. Termine

Sämtliche Termine sind, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unverbindlich. Eine Haftung für Schäden durch Verzug der AN wird ausgeschlossen.

5. Prüf- und Warnpflicht / Bedenken

5.1 Die Verpflichtung zur Untersuchung beigestellter Warenlieferung gem. § 377 UGB wird ausdrücklich abgedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht der AN jedenfalls eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge zu.

5.2 Der AN ist nicht verpflichtet, das vom AG beigestellte KFZ oder andere Beiträge zu überprüfen. Der AG ist verpflichtet, den AN über alle relevanten Umstände aufzuklären.

5.3 Besteht die Vermutung, dass ein Mangel auf die Beschaffenheit des vom AG beigestellten Materials oder von mangelhaften Vorleistungen zurückzuführen ist, so hat dieser zu beweisen, dass kein Mangel vorlag. 

6. Übernahme

6.1 Der AG hat das KFZ unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung zu übernehmen. Bei Nichtübernahme ist der AN berechtigt, EUR 25,– pro Tag als Standgebühr zu verrechnen. Der AG ist verpflichtet, das KFZ bei Übernahme zu begutachten sowie sämtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung für durch Verletzung der Anzeigepflicht entstandene Mängel wird ausgeschlossen.

7. Gewährleistung und Schadenersatz

7.1 Eine Haftung für Schäden am KFZ des AG wird ausgeschlossen. Dem AG ist bewusst, dass durch die in seinem Auftrag durchgeführten Änderungen eine Leistungsoptimierung seines Fahrzeuges vorgenommen wird, die – je nach Zustand des Fahrzeuges – zu verstärkter Abnutzung oder bei unsachgemäßer Bedienung zu Schäden führen kann. Wenn durch die Installation des Tuning-Chips / die Softwareänderung die vom Hersteller gewährte Gewährleistung und Garantien entfällt, trifft den AN keine Haftung daraus.

7.2 Der AN ist von seiner Gewährleistungs- und Schadenersatzverpflichtung hinsichtlich eines Mangels dann frei, wenn der AG nicht beweisen kann, dass (i) der AN den Mangel bei Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen können oder (ii) er allen Warnungen und vorgebrachten Bedenken des AN Rechnung getragen hat

7.3 Die Gewährleistungsfrist, binnen der allfällige Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen, beträgt – sofern nicht anders vereinbart wird – zwei Monate und beginnt mit dem Tag der Übernahme.

7.4 Der AG wird den AN unverzüglich schriftlich bei sonstigem Verlust jeglicher Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche über einen allenfalls aufgetretenen Mangel informieren und dem AN gleichzeitig eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen. Erst nach Ablauf dieser Frist, die jedenfalls nicht weniger als zwanzig Tage ab Einlangen der Mitteilung über den Schaden beim AN betragen darf, darf der AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 922 ABGB) die Gewährleistungsbehelfe Austausch, Preisminderung oder Wandlung in Anspruch nehmen oder die Ersatzvornahme androhen. Sollte der AN 14 Tage, nachdem die Androhung der Ersatzvornahme bei ihm eingelangt ist, einen nachweislich von ihm zu vertretenden Mangel nicht behoben haben, ist der AG berechtigt, einen Dritten mit der Behebung des Mangels zu angemessenen, marktüblichen Kosten zu beauftragen. Jegliche Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz gegen den AN sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn der AG beweist, dass der Mangel oder Schaden nicht auf die durch einen Dritten erbrachten Leistungen zurückzuführen sind.

7.5 Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels obliegt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Beweislast für das Verschulden dem AG.

8. Haftung

8.1 Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Der AN haftet dem AG jedenfalls nicht für den entgangenen Gewinn.

8.2 Nimmt der AN mit dem KFZ des AG im Rahmen seiner Vetragserfüllung eine Probefahrt vor, so wird nicht für im Rahmen dieser Probefahrt entstehende Schäden am KFZ gehaftet.

8.3 Es wird keine wie auch immer geartete Haftung für das Erreichen von Leistungsziele (PS, Verbrauch, etc…) übernommen, die vereinbarten Werte sind Richtwerte. Der AN erbringt seine Dienstleistungen im Rahmen der geschuldeten Sorgfalt, ein Anspruch auf einen wie auch immer gearteten Erfolg besteht nicht.

9. Rücktritt

Im Fall eines nicht vom AN zu vertretenden Rücktritts sind alle vom AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und abzugelten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten.

10. Urheberrecht

Alle vom AN gelieferten und verwendeten Produkte wie Software, Hardware von Steuergeräten, aber auch das Design von Logo und Briefpier dürfen weder kopiert, noch nachgemacht werden. Dies löst eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 20.000,– aus.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen.

11.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des in Handelssachen sachlich zuständigen Gerichts für den ersten Wiener Gemeindebezirk vereinbart.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

12.2 Allfällige Forderungen des AG können nicht gegen Ansprüche des AN aus diesem Vertrag aufgerechnet werden, außer wenn es sich um Gegenforderungen handelt, die bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt sind.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrags. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommende neue Bestimmung zu ersetzen.

12.4 Die vom AN gelieferten Teile bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung im Eigentum der AN.

Stand: 2023

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